gepostet am: 21.03.2020
CORONA und der Arbeitgeber zahlt nicht! Was kann ich tun?
Eine Handlungsanweisung
Grundsatz
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet, der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung.
In der Regel wird das Arbeitsentgelt zum Ende des Monats gezahlt. Wir sind auch gewohnt, dass das Geld am Ende des Monats kommt. Wenn dann das Geld aber nicht kommt, kann man im schlimmsten Fall seine Miete nicht mehr bezahlen und kommt dann nicht über die Runden.
CORONA
Corona verändert alles. Läden wurden geschlossen, Mitarbeiter sind krank oder in Quarantäne, Schulen geschlossen und es findet kein öffentliches Leben mehr statt. Es trifft alle Lebensbereiche. Was früher sicher war ist heute nicht mehr sicher. So auch die Lohnzahlung.
Ende März ist in der Regel die Lohnzahlung für März 2020 fällig. Kommt das Geld nicht, ist folgende Vorgehensweise angeraten:
- Ist das Geld nicht bis 31.03.2020 17:00 Uhr auf dem eigenen Konto eingegangen,
- muss noch am gleichen Tag ein Fax mit einem formlosen Antrag auf Leistung an das Jobcenter erfolgen.
Wichtig zu beachten ist hier:
- wem ohnehin keine Jobcenter Leistung zustehen würde, weil er genug Reserven hat, bekommt auch nichts.
- Der Eingang des Antrags muss im Zweifelsfall bewiesen werden, das heißt am besten wird er als Fax mit qualifizierter Fax- Sendebestätigung gefaxt.
- Natürlich muss der formlose Antrag hinterher noch formal nachgeholt werden.
Folge
Es ergeht ein Leistungsbescheid für den gesamten März (rückwirkend) über die Existenz sichernde Leistung. Diese wird als Zuschuss gezahlt (§ 24 Abs. 4 SGB II) das heißt, er muss nicht zurückgezahlt werden. Für April gibt es die Leistung darlehnsweise, sollte dann das Geld des Arbeitgebers kommen, meldet man sich beim Jobcenter wieder ab, darf aber das Geld für März behalten!
Kommt das Geld für April indes auch nicht ist man auf der sicheren Seite, denn man hat ja schon die Leistung beantragt.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und stehen Ihnen natürlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auch
– bundesweit!-
zur Seite.
Ihr Team der Kanzlei Breiter
www. kanzlei-breiter.de