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gepostet am: 20.03.2020

Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG- Infektionsschutzgesetz

Hier: Der Selbstständige

Für Selbstständige gibt es nach dem IfSG nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn sie

  1. positiv getestet und
  2. gegen sie eine behördlich angeordnete Quarantänemaßnahme verhängt wurde. (Dies ist aber nur dann der Fall, wenn von dem Selbstständigen eine Ansteckungsgefahr ausgeht. (Z.B. Friseur oder Arzt) )

Erst wenn eine behördlich angeordnete Quarantänemaßnahme verhängt wurde und

  1. dadurch der Betrieb ruht, hat der Selbstständige dann zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen weiterlaufenden Betriebskosten.

Es ist dann jedoch dringend erforderlich mit Sofortmaßnahmen Betriebsausgaben so weit wie möglich zu reduzieren.

  1. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Auch hier ist ein Vorschussantrag möglich.

Gerne berät sie unser Team individuell, ob bei Ihnen alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen!