gepostet am: 02.12.2020
Ende des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsansprüche
Wann muss der Arbeitgeber tatsächlich finanziell abgelten?
Eine Frage, die in den letzten Jahren nicht nur die nationalen Gerichte vermehrt beschäftigt, sondern auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Erst vor wenigen Jahren entschied er, dass die Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten erst nach 15 Monaten seit Beendigung des Übertragungszeitraumes eintreten kann. In der Sache „Shimizu“ aus dem Jahr 2018 entschied er weiter, dass die Urlaubsansprüche nur verfallen können, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Dazu sei erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret über seinen Urlaubsanspruch und den Zeitpunkt des Verfalls belehrt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflicht, verfällt der Urlaub nicht, sondern kommt zum neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.
So weit so gut.
Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern, die lange Zeit krank sind und das auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bleiben. Muss der Arbeitgeber auch während der Erkrankung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, wie hoch sein Urlaubsanspruch ist und wann er verfällt? Nachdem nationale Gerichte sowohl für die eine als auch für die andere Seite entschieden haben, wurde die Frage dem EuGH vorgelegt. Seine Entscheidung, die enorme finanzielle Folgen für Arbeitgeber aber auch Arbeitnehmer haben könnte, ist abzuwarten.
Unsere Kanzlei wird das im Auge behalten und Ihnen die Entscheidung zugänglich machen.