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Arbeitsrecht und Schwerbehinderung

Kündigung trotz Schwerbehinderung: Das sollten Sie wissen

Menschen mit Schwerbehinderung profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Dennoch können Sie auch bei Krankheit oder Behinderung vom Arbeitgeber gekündigt werden. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Integrationsamt.

Das Kündigungsschutzrecht ist komplex. Gerade bei Schwerbehinderten ist eine Verletzung der geltenden Gesetze an der Tagesordnung. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Beratung, um bei Abmahnung, Krankheit, Versetzung oder Mobbing eine fachgerechte Lösung zu finden!

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte erhalten zunächst den allgemeinen Kündigungsschutz. Zudem gibt es viele Gruppen, denen der Gesetzgeber ein höheres Schutzbedürfnis zugesteht. Dazu gehören beispielsweise Schwangere oder Betriebsratsangehörige. Darüber hinaus haben die Schwerbehinderten ein besonderes Schutzbedürfnis. Sie schützt §§ 168 ff. SGB IX zusätzlich vor einer Kündigung. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie als Schwerbehinderten kündigen möchte, muss dieser ein besonderes Verfahren durchlaufen. Zwar bedeutet der Sonderkündigungsschutz nicht, dass Sie als Schwerbehinderter nicht gekündigt werden können. Allerdings ist die Zustimmung des Integrationsamtes für diesen Schritt erforderlich. Andernfalls genügt die Missachtung dieser Voraussetzung bereits, um zur Unwirksamkeit der Kündigung zu führen. Dabei kommt der besondere Kündigungsschutz allen behinderten Arbeitnehmern unabhängig von der betrieblichen Größe zugute.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesen besonderen Verfahrenserfordernissen. Wenn der Arbeitgeber mit Ihnen als schwerbehindertem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vereinbart, Sie selbst die Kündigung einreichen oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft, kommt der besondere Kündigungsschutz nicht zur Anwendung.

Wer ist schwerbehindert in diesem Sinne?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Auszubildender oder in einer anderen Position tätig sind. Sofern Sie eine Behinderung ab dem Grad 50 gem. § 2 Abs.2 SGB IX aufweisen, profitieren Sie von der Voraussetzung eines Zustimmungsverfahrens. Die Schwerbehinderung sollte offenkundig sein. Andernfalls muss Sie zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt werden, damit Sie von der besonderen gesetzlichen Fürsorge profitieren.

Schwerbehinderte und das Integrationsamt

Grundsätzlich muss das Integrationsamt immer in die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer einbezogen werden. Das Integrationsamt übernimmt dann die Prüfung, warum Sie der Arbeitgeber kündigt. Die besondere Schutzwürdigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer spielt dabei eine entscheidende Rolle. Denn Ihre Kündigung darf keinen Zusammenhang zu Ihrer Erkrankung oder Behinderung aufweisen. Im Zustimmungsverfahren holt das Integrationsamt dann Stellungnahmen vom Betriebsrat ein. Zugleich ist Ihre Anhörung erforderlich. Vor dem Integrationsamt haben Sie das Recht, Ihren Standpunkt darzulegen. Eine fachliche Unterstützung kann Ihnen behilflich sein, die für den Einzelfall relevanten Aspekte hinreichend darzulegen. Denn trotz besonderem Kündigungsschutz kann beispielsweise die mehrfache Abmahnung wegen Verspätung eine verhaltensbedingte Kündigung ermöglichen. Betriebsbedingte Kündigungen sind unter Umständen ebenfalls möglich. Das Integrationsamt erklärt seine Zustimmung, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers steht.

Die Zustimmung des Integrationsamts ist auch bei einer Änderungskündigung des Schwerbehinderten erforderlich. Bei einer Versetzung muss der neue Arbeitsplatz angemessen und zumutbar sein. Das zukünftige Entgelt kann durchaus geringer sein. Allerdings darf sich die Lebensstellung des Schwerbehinderten nicht verschlechtern.

Schwerbehinderte und die Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung kümmert sich in einem Unternehmen um die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer. In Betrieben, in denen mehr als fünf Schwerbehinderte tätig sind, ist die Einführung einer eigenen Vertretung verpflichtend. Die Schwerbehindertenvertretung kümmert sich auch um ein betriebliches Eingliederungsmanagement, um die Teilhabe im Arbeitsalltag zu fördern. Bei allen Entscheidungen, die Sie als schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, hat die Vertretung ein Mitwirkungsrecht. Gem. § 178 Abs.2 SGB IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die besondere Vertretung nicht in die Entscheidung einbezogen wurde.

Kündigung trotz Schwerbehinderung – Was tun?

Sofern Sie mit oder ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt wurden, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht nötig. Zwar kann der Arbeitgeber Sie auch als Schwerbehinderten kündigen. Er muss jedoch bestimmte Voraussetzungen einhalten. Die Klage vor dem Arbeitsgericht verfolgt das Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Bei erfolgter Zustimmung durch das Integrationsamt ist ein Widerspruch gegen die Zustimmung nötig, dies bewirkt, dass der Zustimmungsbescheid nicht bestandskräftig wird. Eine Kündigungsschutzklage führt auch hier zur Überprüfung Ihrer Kündigung durch das Arbeitsgericht.

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