gepostet am: 24.05.2024
Ausnahmen von der 3-Jahresfrist gemäß § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V
Das Sozialgericht Mannheim hat am 6. Juli 2023 in einem von uns betreuten Fall eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Auslegung von § 240 Abs. 4a Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB V) betrifft. Diese Regelung betrifft die Frist, innerhalb derer freiwillige Versicherungsnehmer ihren Einkommensteuerbescheid dem Versicherungsgeber vorlegen müssen, um eine endgültige Beitragsfestsetzung zu ermöglichen.
In dem vorliegenden Fall, AZ: S 6 KR 922/23, stritten sich eine Versicherungsnehmerin und ihr Versicherungsgeber über die Höhe des Beitrags für das Jahr 2019. Die Klägerin versäumte es, den Einkommensteuerbescheid rechtzeitig, im Sinne des Versicherungsgebers, vorzulegen, woraufhin der Versicherungsgeber den Beitrag rückwirkend erheblich erhöhte und die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und begründete dies damit, dass die dreijährige Frist des § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sei. Vielmehr diene sie lediglich als Handlungsaufforderung an die Krankenkasse, sich den Einkommensteuerbescheid für die Beitragsfestsetzung vorzulegen zu lassen. Die Beitragsfestsetzung sei daher auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht endgültig, solange das Mitglied im Widerspruchsverfahren den Einkommensteuerbescheid vorlegt.
Das Gericht betonte weiterhin, dass Ausnahmen von dieser Frist für Fälle gelten, in denen der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt oder nicht bestandskräftig ist. Dies sei im Interesse des Einzelnen, um bei Fristversäumnis keinen Rechtsnachteil zu erleiden.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht somit die Bedeutung einer flexiblen Auslegung der Fristvorgaben im Sozialgesetzbuch, um den individuellen Gegebenheiten und Verzögerungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Effizienz der Beitragsfestsetzung zu gewährleisten.