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gepostet am: 03.04.2020

Die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht – Was ist zu tun?

Eine Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Danach ist der Schaden versichert, der entsteht, wenn eine behördliche Schließung eines Betriebs angeordnet wird. Betroffen sind Betriebe der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, also Restaurants, Bars, Hotels, Freizeitparks etc.
Wenn nun Gastronomen oder Hoteliers ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen sie sich folgende Fragen stellen:

  1. Sind Schäden entstanden durch die behördliche Schließung zur Verhinderung der Seuchenverbreitung?
  2. Was ist mit den Lohn- und Gehaltszahlungen für beschäftigte Personen, denen wegen Ansteckungsgefahr eine Ausübung der Tätigkeit untersagt wird
  3. Was ist mit den Kosten für Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gem. Bundes-Seuchengesetz.

Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden ist, sollten Sie ihre Versicherung nun in Anspruch nehmen und den Schadensfall melden. Die Versicherung sollte dann umgehend den Schadensfall anerkennen, wenn der Betrieb aufgrund der aktuell geltenden Allgemeinverfügungen geschlossen worden ist.
Die KANZLEI BREITER vertritt Mandanten, die der Ansicht sind mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung, gerade auch Zeiten wie diese abgesichert zu haben.
Wenn Gastronomen oder Hoteliers aufgrund Allgemeinverfügung geschlossen sind, also unfreiwillig, können mehr als 5000,- € täglicher Schaden entstehen. Die Frage ist nur, zahlt die Versicherung dann auch?

Was passiert, wenn eine Versicherung nicht zahlt?

Unserer Erfahrung nach weigern sich die meisten Versicherer zu zahlen. Was das für die Betroffenen bedeutet ist klar. Es kann aber nicht entscheidend sein, bei welchem Versicherer man versichert ist, schließlich gelten die Versicherungsbedingungen und an diese hat sich der Versicherer zu halten. Gerade in Krisenzeiten werden die Versicherer doch benötigt.

Aber gerade in diesen Zeiten, so ist die Erfahrung der KANZLEI BREITER trifft man auf eine Verweigerungshaltung der Versicherer.
Dies befeuert nur das schlechte Image der Versicherer.


Individuelle Prüfung der Policen

Die KANKLEI BREITER betreut bereits mehrere Mandate, wie Restaurants und Hotels, für die der Versicherer die Leistung verweigert hat. Doch wegen der nicht eindeutigen Klauseln in den Versicherungsverträgen bestehen durchaus gute Erfolgsaussichten gegen die Versicherer vorzugehen.


Es muss tatsächlich die einzelne Police durchgesehen werden!

Es gibt Policen, da werden klar definierte Krankheiten und Erreger genannt. Andere verweisen pauschal auf das Infektionsschutzgesetz.
Bei einer pauschalen Verweisung hat der Versicherte auf jeden Fall Anspruch auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.
Leistungen können wie folgt aussehen:

  • Zahlung der Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen
  • Entschädigung der Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen
  • Entschädigung der Kosten für Ermittlung und Beobachtung
  • Gewährung des zinslosen Darlehens bis zur Höhe der versicherten Leistung

Bitte lassen Sie Ihre Police von einem Profi prüfen. Wir von der KANZLEI BREITER stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

Wir sind für Sie da!

Ihr KANZLEI BREITER Team