gepostet am: 26.11.2019
Krankentagegeldklausel ist unwirksam
Das Landgericht Heidelberg entschied mit Urteil vom 12.11.2019 (Az.: 2 O 319/18), dass die Klausel einer Krankentagegeldversicherung, in welcher die einseitige Herabsetzung des Krankentagegelds durch den Versicherer geregelt wird, unwirksam ist.
Betroffen war ein Arbeitnehmer, der bei der Debeka eine Krankentagegeldversicherung unterhielt und Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich einer längeren Krankheit, arbeitslos wurde. Der Versicherer kürzte das Krankentagegeld nach Meldung des Versicherungsfalls daraufhin rückwirkend – zu Unrecht, wie das Gericht nun urteilte.
Die einseitige Kürzung der Leistung benachteiligt den Versicherten nach Ansicht des Gerichts unangemessen, da laut Klausel nicht zwangsläufig gleichzeitig auch die Herabsetzung des Versicherungsbeitrages erfolgen muss.
Zudem wird durch die Klausel das Interesse des Versicherten, auch im Falle einer Arbeitslosigkeit hinreichend vor Verdienstausfall durch Krankheit oder Unfall geschützt zu sein, nicht angemessen berücksichtigt. Ein Arbeitsloser, der sich ernsthaft um neue Arbeit bemüht, wäre auch dann durch eine Krankheit in gleicher Weise betroffen, wie ein Arbeitnehmer. Versichert ist jedoch nicht der konkrete Verdienstausfall, sondern ein abstrakter Bedarf, weshalb die Kürzung den Arbeitnehmer auch aus diesem Grunde unangemessen benachteilige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt jedoch zu hoffen, dass diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung sich durchsetzt.