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gepostet am: 09.11.2018

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.01.2018 (Az.: 10 AZR 392/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer wirksam von einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber sich seinerseits nicht an die Vereinbarung gehalten hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen.

In manchen Arbeitsverträgen finden sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote, welche den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran hindern, eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers aufzunehmen. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zu zahlen.  Tut er dies nicht oder nicht im vereinbarten Umfang, so kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. In dem vom BAG entschiedenen Fall schrieb der Arbeitnehmer, nachdem er den Arbeitgeber vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung aufgefordert hatte, an den Arbeitgeber eine E-Mail, in der es unter anderem hieß: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Das Bundesarbeitsgericht bewertete dies als Rücktrittserklärung. Da auch alle anderen Voraussetzungen des Rücktritts vorlagen, endete der Vertrag und damit die Pflicht des Arbeitgebers, die vereinbarte Karenzentschädigung zu zahlen, daher im Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail.